Das am 01.01.2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz erweitert die Pflichten nicht nur für Vermieter und Verwalter.

§ 32 MessEG regelt Anzeigepflichten, die künftig u.a. auch von Vermieter und Verwalter zu beachten sind. Anderenfalls drohen Bußgelder von bis zu € 20.000,00.

Nach der neuen Regelung sind alle Zähler zur Verbrauchserfassung, von beispielsweise Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser betroffen. Neue oder erneuerte Messgeräte müssen der zuständigen Behörde nunmehr innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme gemeldet werden.

Bei der Meldung müssen Geräteart, Hersteller, Typenbezeichnung, Kennzeichnungsjahr und die Anschrift des Verwenders angegeben werden. Dabei kann die Meldung konventionell schriftlich (Anschrift siehe unten) oder auf elektronischem Wege erfolgen. Das Eichamt hat zur vereinfachten Übermittlung eine Eingabeseite der Verwenderanzeige nach § 32MessEG auf der Internetseite (Link siehe unten) eingerichtet.

Noch vor Inkrafttreten des Gesetzes war es zulässig Messgeräte zu nutzen, deren Eichfrist abgelaufen war. So der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2010 (AZ. VIII ZR 112/12), wonach dem Verwender zumindest eingeräumt wird, einen Nachweis über die Richtigkeit der Zählerwerte eines nicht mehr eichgültigen Wasserzähler im Prozess darzulegen. 

Das Mess- und Eichgesetz besagt nunmehr (§ 33 MessEG) das Messwerte von Messgeräten, deren Eichungen abgelaufen sind, keine Verwendung mehr finden dürfen. Ebenso verhält es sich bei Beschädigung der Eichkennzeichnung, wodurch die Eichfrist vorzeitig erlischt.

Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Eichfrist oder vorzeitiger Löschung ist die Verwendung für den gesetzlichen Abrechnungsverkehr ausgeschlossen. Hierunter fällt auch die Betriebskostenabrechnung (Nebenkostennabrechnung) und Hausgeldabrechnung. 

 


Zu beachtende Eichfristen

Kaltwasserzähler – alle 6 Jahre
Warmwasserzähler  - alle 5 Jahre
Gaszähler – alle 8 Jahre
Wärmezähler – alle 5 Jahre
Heizkostenverteiler – unterliegen bisher nicht der Eichpflicht

  


Anschrift zur schriftlichen Meldung

Geschäftsstelle der AGME
c/o Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht
Franz-Schrank-Str. 9
80638 München
Fax: +49 (0) 89 17901-386

  


Links

Den vollständigen Gesetzestext zum Mess- und Eichgesetz finden Sie hier.
Die Eingabemaske zur elektronischen Meldung finden Sie hier.