Rauchwarnmelderpflicht - Stichtag 31.12.2015 für Bestandsgebäude

In den meisten Bundesländern gibt die jeweilige Landesbauordnung eine Installationspflicht von Rauchwarnmeldern vor. Bis zum 31.12.2015 müssen u.a. in Niedersachsen und Bremen auch Bestandsgebäude mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.

Für den Einbau der Rauchmelder sind die Eigentümer verantwortlich, welche die Einbaufrist jedoch aufgrund der Sinnhaftigkeit dieser Lebensretter nicht ausreizen sollten.

Die Betriebsbereitschaft hat der Besitzer (Mieter, Pächter, Nutzungsberechtigte) sicherzustellen, sofern der Eigentümer diese Verpflichtung nicht selbst übernimmt. Zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft gehören die Überprüfung zur Funktionsbereitschaft und der Batteriewechsel.


Kostenumlage

Übernimmt der Eigentümer die Wartung, so ist er gemäß dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27.09.2011 (AZ. 1 S 171/11) berechtigt, die Kosten im Wege der Betriebskostenabrechnung umzulegen. Ebenso verhält es sich mit Kosten für eine Anmietung.


Konsequenzen bei Missachtung

Eine Prüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung ist nicht vorgesehen. Allerdings dürften bei Missachtung im Schadenfall Leistungskürzungen oder Leistungsausschlüsse von Versicherungen aufgrund von Obliegenheitsverletzungen zu erwarten sein. 


Installationspflicht betreffende Räume

Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, müssen jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein.

Eine Installation hat so zu erfolgen, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

In Bad und Küche können durch Wasser- und Kochdämpfe Fehlalarme   ausgelöst werden. Dieses kann allerdings durch die richtige Positionierung verhindert werden. Auch wenn nicht in allen Räumen die Pflicht zur Installation/Sicherstellung der Betriebsbereitschaft besteht, sind Rauchwarnmelder auch hier durchaus sinnvoll.


Links

In der Niedersächsischen Landesbauordnung findet sich die Pflicht unter § 44 Abs. 5. 

Die Bremische Landesbauordnung hat die Verpflichtung in § 48 Abs. 4 gefasst.